{"id":1983,"date":"2021-09-22T09:00:18","date_gmt":"2021-09-22T07:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.pehb.at\/oktoberfest-registered-as-union-trademark\/"},"modified":"2021-09-22T09:00:18","modified_gmt":"2021-09-22T07:00:18","slug":"oktoberfest-registered-as-union-trademark","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pehb.at\/en\/oktoberfest-registered-as-union-trademark\/","title":{"rendered":"Oktoberfest registered as Union trademark"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/pehb.at\/pehb_team\/verena-stolz\/\">Dr. Verena Stolz<\/a>: Bedeutet die Registrierung der Marke \u201eOktoberfest\u201c das \u201eAus\u201c f\u00fcr klassische Oktoberfeste?<\/p>\n<p>Das Amt der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr geistiges Eigentum (\u201eEUIPO\u201c) hat vor wenigen Tagen f\u00fcr die Landeshauptstadt M\u00fcnchen die Wortmarke \u201eOktoberfest\u201c als Unionsmarke registriert. Nachdem die Markenanmeldung bereits im Juni 2016 erfolgt ist, hat das Amt den Schutz der Marke nach nunmehr 5-j\u00e4hriger Pr\u00fcfung und Durchf\u00fchrung eines Beschwerdeverfahrens in zahlreichen Waren- und Dienstleistungsklassen f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Bereits im Anmeldeverfahren haben diverse Veranstalter von Oktoberfesten schriftliche Bemerkungen an das EUIPO \u00fcbermittelt mit dem Begehren, die Marke nicht zu sch\u00fctzen. Der Aufschrei war demzufolge gro\u00df, als k\u00fcrzlich feststand, dass die Bezeichnung \u201eOktoberfest\u201c nunmehr doch als Marke registriert wurde.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Was bedeutet diese Markenregistrierung f\u00fcr die Praxis? <\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Zun\u00e4chst ist vorwegzunehmen, dass die Eintragung einer Marke dem Inhaber das Recht verleiht, Dritten die Benutzung eines identen oder verwechselbar \u00e4hnlichen Zeichens in Bezug auf die von der Marke umfassten Produkte zu untersagen. Die Markenregistrierung umfasst somit eine Monopolisierung eines Zeichens zugunsten des Markeninhabers. Die Unionsmarkenverordnung (\u201eUMV\u201c) enth\u00e4lt zahlreiche absolute Eintragungshindernisse, die jedenfalls einer markenrechtlichen Eintragung entgegenstehen. Von einer Eintragung sind demzufolge beispielsweise Zeichen ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben (Artikel 7 Abs. 1 lit b UMV) oder Marken die ausschlie\u00dflich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen dienen (Artikel 7 Abs. 1 lit c UMV).<\/p>\n<p>Die Anmelderin hat die Registrierung der Wortmarke \u201eOktoberfest\u201c f\u00fcr zahlreiche Waren und Dienstleistungen, u.a. auch f\u00fcr die \u201eVeranstaltung von Volksfesten\u201c begehrt. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens wurde die Anmeldung f\u00fcr eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen zun\u00e4chst ausgeschlossen. Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde erhoben und das Beschwerdeverfahren ist k\u00fcrzlich zu Ende gegangen, sodass zwischenzeitig eine rechtskr\u00e4ftige Endentscheidung vorliegt.<\/p>\n<p>Unstrittig ist, dass die Anmelderin zweifelsfrei das gr\u00f6\u00dfte Volksfest der Welt ausrichtet. Dies ist jedoch f\u00fcr die Beurteilung der Schutzf\u00e4higkeit nach Artikel 7 Abs. 1 UMV unerheblich. Vielmehr impliziert das von der Anmelderin als \u201edas gr\u00f6\u00dfte Oktoberfest\u201c bezeichnete Fest, dass es auch noch weitere (kleinere) Oktoberfeste gibt. Diesen Veranstaltern darf die Verwendung der Bezeichnung \u201eOktoberfest\u201c nicht vorenthalten werden. Das bedeutet, dass die Marke \u201eOktoberfest\u201c f\u00fcr die Kategorie \u201eVeranstaltung von Volksfesten\u201c auch nicht registriert wurde. Die Anmelderin hat zwar auch umfassende Beweismittel zum Nachweis der Verkehrsgeltung in Deutschland und \u00d6sterreich vorgelegt; das Amt ist jedoch zu dem Schluss gekommen, dass diese Beweismittel nicht geeignet sind zu beweisen, dass s\u00e4mtliche beteiligte Verkehrskreise mit der Bezeichnung \u201eOktoberfest\u201c das von der Anmelderin ausgerichtete Oktoberfest in Verbindung bringen. Im Wesentlichen dasselbe gilt auch f\u00fcr die Kategorien \u201eVerpflegung mit Speis und Trank\u201c sowie \u201eAusschank von Bieren und sonstigen Getr\u00e4nken\u201c.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Fazit<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Registrierung der Marke \u201eOktoberfest\u201c erfolgte weitgehend in jenen Waren- und Dienstleistungsklassen, f\u00fcr die die Marke nicht unmittelbar beschreibend ist, wie etwa f\u00fcr \u201eDruckereierzeugnisse\u201c, \u201eBekleidungsst\u00fccke\u201c, \u201eFremdenverkehrswerbung\u201c oder \u201eZimmervermietung\u201c.<\/p>\n<p>Die Bezeichnung \u201eOktoberfest\u201c kann somit f\u00fcr die klassischen Bereiche \u201eVeranstaltung von Volksfesten\u201c und \u201eAusschank und Verpflegung von G\u00e4sten mit Speis und Trank\u201c auch weiterhin verwendet werden, ohne in das bestehende Markenrecht einzugreifen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dr. Verena Stolz: Bedeutet die Registrierung der Marke \u201eOktoberfest\u201c das \u201eAus\u201c f\u00fcr klassische Oktoberfeste? 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