{"id":1985,"date":"2021-06-23T09:31:03","date_gmt":"2021-06-23T07:31:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.pehb.at\/overall-reform-of-execution-law-2021\/"},"modified":"2021-06-23T09:31:03","modified_gmt":"2021-06-23T07:31:03","slug":"overall-reform-of-execution-law-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pehb.at\/en\/overall-reform-of-execution-law-2021\/","title":{"rendered":"Overall reform of execution law 2021"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/pehb.at\/pehb_team\/verena-stolz\/\">Dr. Verena Stolz<\/a>\u2502<a href=\"http:\/\/pehb.at\/pehb_team\/andrea-kaspar\/\">Dr. Andrea Kaspar<\/a> Mit 1.7.2021 treten umfassende \u00c4nderungen der Exekutionsordnung (EO) in Kraft. Die Novelle gilt f\u00fcr alle Exekutionsantr\u00e4ge, die nach dem 30.06.2021 bei Gericht einlangen. Ziel der Reform ist es, Exekutionsverfahren \u2013 vor allem f\u00fcr betreibende Gl\u00e4ubiger &#8211; effizienter und kostenschonender f\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die wesentlichen \u00c4nderungen im \u00dcberblick:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Konzentration der Zust\u00e4ndigkeit (\u201eallgemeiner Gerichtsstand des Verpflichteten\u201c)<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>K\u00fcnftig sollen Verfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen, die auf das bewegliche Verm\u00f6gen gerichtet sind, beim Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Verpflichteten zusammengefasst werden (\u00a7 5 Abs. 1 EO; Grundsatz der Konzentration). Durch die Konzentration der Verfahren sollen voneinander abweichende Entscheidungen vermieden werden.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Exekutionspakete (\u201eeinfache\u201c und \u201eerweiterte\u201c Exekutionspakete)<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Neu geschaffen werden Regelungen f\u00fcr sog. \u201eExekutionspakete\u201c, die das Verfahren f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger vereinfachen sollen. Zu unterscheiden ist zwischen dem \u201eeinfachen\u201c und dem \u201eerweiterten\u201c Exekutionspaket.<\/p>\n<p>Wird kein Exekutionsmittel beantragt, soll der Antrag k\u00fcnftig die Bewilligung der Exekution auf bewegliche Sachen und Papiere, die Gehaltsexekution sowie die Aufnahme eines Verm\u00f6gensverzeichnisse umfassen (\u201eeinfaches\u201c Exekutionspaket). Das bedeutet im Ergebnis, dass der betreibende Gl\u00e4ubiger kein Exekutionsmittel mehr bestimmen muss und das Gericht auf eine standardisierte Vorgangsweise zur\u00fcckgreifen kann.<\/p>\n<p>Das \u201eerweiterte\u201c Exekutionspaket beinhaltet die Bestellung eines Verwalters und bleibt einer expliziten Beantragung vorbehalten. Es umfasst alle m\u00f6glichen Arten der Exekution auf das bewegliche Verm\u00f6gen (\u00a7 249 bis \u00a7 345 EO), die Aufnahme eines Verm\u00f6gensverzeichnisses sowie die Durchsetzung von Anfechtungsanspr\u00fcchen.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Exekutionsverwalter (\u201eOutsourcing\u201c des Vollzugs an einen Verwalter)<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine zentrale \u00c4nderung stellt die Einf\u00fchrung eines neuen Verwalters dar. Ziel der Neuerung ist die Erleichterung der Exekution auf Forderungen und Verm\u00f6gensrechte, indem der Verwalter Exekutionsobjekte ermittelt, die pf\u00e4ndbaren und geeigneten Verm\u00f6gensrechte ausw\u00e4hlt und im Anschluss be- und verwertet. Der Verwalter \u00fcbernimmt nicht nur Aufgaben des Gerichtsvollziehers, sondern auch des Exekutionsgerichtes. F\u00fcr seine T\u00e4tigkeit steht dem Verwalter ein Prozentbetrag von dem durch Verwertung erwirtschafteten Betr\u00e4ge zu (mindestens aber \u20ac 500,00). Die anfallenden Kosten sind vom Gl\u00e4ubiger zu bevorschussen, anderenfalls eine Bestellung zu unterbleiben hat.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>\u00dcberschneidung mit IO (bei offenkundiger Zahlungsunf\u00e4higkeit ist mit Exekutionsvollzug innezuhalten)<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Novellierung der EO soll zur weiteren Verkn\u00fcpfung mit der Insolvenzordnung f\u00fchren. Stellt sich im Exekutionsverfahren heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunf\u00e4hig ist, so haben das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter mit der Vollziehung der Exekutionshandlung innezuhalten. Das Exekutionsgericht hat die Zahlungsunf\u00e4higkeit beschlussm\u00e4\u00dfig festzustellen und den Umstand \u00f6ffentlich bekanntzumachen. Forderungen gegen insolvente Schuldner sollen im Rahmen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens nach insolvenzrechtlichen Grunds\u00e4tzen hereingebracht werden k\u00f6nnen. Dies soll aussichtslose und kostenintensive Exekutionsversuche hintanhalten. In diesem Zusammenhang werden im \u00dcbrigen auch die M\u00f6glichkeiten der elektronischen Abfrage von Daten erweitert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dr. Verena Stolz\u2502Dr. Andrea Kaspar Mit 1.7.2021 treten umfassende \u00c4nderungen der Exekutionsordnung (EO) in Kraft. 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