{"id":1999,"date":"2020-03-16T12:37:13","date_gmt":"2020-03-16T11:37:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.pehb.at\/labour-law-issues-in-connection-with-covid-19-follow-up\/"},"modified":"2020-03-16T12:37:13","modified_gmt":"2020-03-16T11:37:13","slug":"labour-law-issues-in-connection-with-covid-19-follow-up","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pehb.at\/en\/labour-law-issues-in-connection-with-covid-19-follow-up\/","title":{"rendered":"Labour law issues in connection with COVID-19 Follow Up"},"content":{"rendered":"<p>Die \u201eCoronakrise\u201c hat \u00d6sterreich massiv erfasst; die damit verbundenen wirtschaftlichen Einschr\u00e4nkungen haben gravierende Auswirkungen auf die \u00f6sterreichische Wirtschaft und damit auch auf zahlreiche Arbeitsverh\u00e4ltnisse. F\u00fcr viele Unternehmen wird die Inanspruchnahme von \u201eKurzarbeit\u201c eine m\u00f6gliche Option darstellen, um die aktuelle Situation zu \u201e\u00fcberbr\u00fccken\u201c. Die Sozialpartner haben reagiert und die Modalit\u00e4ten der Kurzarbeit angepasst. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber einen Krisenfonds von \u20ac 4 Milliarden vorgesehen; davon wurden \u20ac 400 Millionen f\u00fcr die Kurzarbeit bereitgestellt. Des Weiteren hat der Gesetzgeber im AVRAG eine Sonderbetreuungszeit verankert Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst:<\/p>\n<p><strong>1. \u201eCorona-Kurzarbeit\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Die Regelungen f\u00fcr die Inanspruchnahme von Kurzarbeit wurden situationsbedingt angepasst; dazu Folgendes:<\/p>\n<p><strong>1.1. Sinn und Zweck der Kurzarbeit<\/strong><\/p>\n<p>Durch Kurzarbeit werden die Normalarbeitszeit und das Arbeitsentgelt vor\u00fcbergehend herabgesetzt. Das AMS finanziert einen erheblichen Teil der dadurch entstehenden Entgeltdifferenz (\u201eKurzarbeitshilfe\u201c), damit im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Besch\u00e4ftigungskosten (tempor\u00e4r) reduziert werden k\u00f6nnen, ohne dass Arbeitsverh\u00e4ltnisse aufgel\u00f6st werden m\u00fcssen. Durch Kurzarbeit k\u00f6nnen daher notwendige und vor\u00fcbergehende Personalreduktionen in Folge der \u201eCoronakrise\u201c aufgefangen werden. Die nunmehr aus Anlass der \u201eCoronakrise\u201c geschaffenen M\u00f6glichkeiten bieten den Arbeitgebern eine schnelle und flexible Reaktion auf die bestehende Situation. Gleichzeitig steht ein probates Mittel zur Verf\u00fcgung Arbeitnehmer im Unternehmen ohne wesentliche finanzielle Einbu\u00dfen zu halten; hinzu kommt, dass beendigungsrechtliche Auseinandersetzungen \u2013 und damit verbundene Kosten (z.B. Abfertigungszahlungen, Fortzahlungen w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist und\/oder Sperrfrist im Falle einer Massenk\u00fcndigung, etc.) \u2013 vermieden werden.<\/p>\n<p><strong>1.2. Voraussetzungen f\u00fcr Kurzarbeit<\/strong><\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit erfordert nachstehende Voraussetzungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung (abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer und der zust\u00e4ndigen Fachgewerkschaft);<\/li>\n<li>Abschluss einer Betriebsvereinbarung in Betrieben mit Betriebsrat;<\/li>\n<li>Abschluss von Einzelvereinbarungen in Betrieben ohne Betriebsrat;<\/li>\n<li>Zustimmung des AMS zur Kurzarbeit.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die \u201eCorona-Kurzarbeit\u201c kann ab 16.03.2020 beantragt werden. Die Arbeitszeit kann w\u00e4hrend der Kurzarbeit von 10% auf bis zu 100% reduziert werden, wobei die Kurzarbeit f\u00fcr maximal drei Monate vereinbart werden kann. W\u00e4hrend der Kurzarbeit kann die (reduzierte) Normalarbeitszeit im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer (in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung) ver\u00e4ndert werden; es bedarf dazu nunmehr keine Zustimmung der zust\u00e4ndigen Fachgewerkschaft, allerdings sind die zust\u00e4ndigen Sozialpartner mindestens f\u00fcnf Tag im Voraus dar\u00fcber zu informieren. Das Ausma\u00df der Arbeitszeitreduktion kann daher flexibel und situationsbedingt weiter angepasst werden.<\/p>\n<p>Bei Bedarf kann die Kurzarbeit auf weitere drei Monate verl\u00e4ngert werden. Der Arbeitgeber kann vor Beginn der Kurzarbeit verlangen, dass die Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur G\u00e4nze konsumieren. Kommt es zu einer Verl\u00e4ngerung der Kurzarbeit \u00fcber drei Monate hinaus, m\u00fcssen die betroffenen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren.<\/p>\n<p><strong>1.3. Entgelt der Arbeitnehmer und Kurzarbeitshilfe<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer erh\u00e4lt f\u00fcr die erbrachten Arbeitsleitungen weiterhin das (anteilige) Entgelt. F\u00fcr jene Arbeitsstunden, die reduziert werden, erh\u00e4lt der Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsbeihilfe des AMS, durch welche die reduzierten Stunden zwar nicht zur G\u00e4nze \u2013 jedoch im Wesentlichen \u2013 ausgeglichen werden. Die H\u00f6he der Kurzarbeitshilfe erfolgt im Rahmen einer \u201eNettoersatzrate\u201c und h\u00e4ngt von der bisherigen Einkommensh\u00f6he des Arbeitnehmers ab; dazu nachstehende \u00dcbersicht:<\/p>\n<table width=\"90%\">\n<thead>\n<tr>\n<th align=\"left\">Nettoersatzrate<\/th>\n<th align=\"left\"><strong>bisheriges Bruttoentgelt des Arbeitnehmers<\/strong><\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td align=\"left\">90%<\/td>\n<td align=\"left\">unter \u20ac 1.700,00<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\">85%<\/td>\n<td align=\"left\">zwischen \u20ac 1.700,00 und \u20ac 2.685,00<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\">80%<\/td>\n<td align=\"left\">\u00fcber \u20ac 2.685,00<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><strong>1.4. K\u00fcndigungsverbot und Behaltepflicht<\/strong><\/p>\n<p>Schon bisher war w\u00e4hrend der Kurzarbeit das K\u00fcndigungsrecht des Arbeitgebers eingeschr\u00e4nkt; diese Regelungen gelten weiterhin. Im Allgemeinen muss daher w\u00e4hrend der Kurzarbeit jener Besch\u00e4ftigungsstand gehalten werden, der im Betrieb oder im betroffenen Betriebsteil zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestanden. K\u00fcndigungen sind daher m\u00f6glich, sofern der Besch\u00e4ftigtenstand (durch Neueinstellung) gehalten wird; dies aber unter der Ma\u00dfgabe, dass betriebsbedingte K\u00fcndigungen erst nach Ende der Kurzarbeit und nach Ablauf der daran anschlie\u00dfenden Behaltepflicht erfolgen k\u00f6nnen. Allerdings sind betriebsbedingte K\u00fcndigungen nach vorhergehender Zustimmung des zust\u00e4ndigen Betriebsrates sowie des AMS Regionalbeirates weiterhin zul\u00e4ssig (sofern kein Betriebsrat besteht, tritt an dessen Stelle die zust\u00e4ndige Fachgewerkschaft). Die Behaltepflicht nach Ablauf der Kurzarbeit wurde auf einen Monat verk\u00fcrzt.<\/p>\n<p><strong>1.5. Verfahrensablauf<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Inanspruchnahme von Kurzarbeit beabsichtigt, ist folgender Verfahrensablauf vorgesehen:<\/p>\n<table width=\"100%\">\n<thead>\n<tr>\n<th align=\"left\"><strong>Schritte<\/strong><\/th>\n<th align=\"left\"><strong>Anmerkung<\/strong><\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td align=\"left\">Kontaktaufnahme mit Sozialpartner und AMS<\/td>\n<td align=\"left\">Auf Seite der Sozialpartner ist die zust\u00e4ndige Sparte der WKO sowie die jeweilige Fachgewerkschaft zust\u00e4ndig; die Kontaktaufnahme mit den Sozialpartnern ist aufgrund der abzuschlie\u00dfenden Sozialpartnervereinbarung erforderlich.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\">Information an den Betriebsrat<\/td>\n<td align=\"left\">Falls ein Betriebsrat besteht, ist dieser \u00fcber die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\">Abschluss der Sozialpartner-Betriebsvereinbarung oder Sozialpartner-Einzelvereinbarung; \u00dcbermittlung der Vereinbarung an das AMS<\/td>\n<td align=\"left\">Die Sozialpartnervereinbarung wird von den Sozialpartnern abgeschlossen (dazu bestehen bereits vorbereitete Muster) und wird auch vom Arbeitgeber unterzeichnet. Wenn ein Betriebsrat besteht, unterzeichnet der Betriebsrat die Vereinbarung (Sozialpartner-Betriebsvereinbarung), wenn kein Betriebsrat besteht, die einzelnen Arbeitnehmer (Sozialpartner-Einzelvereinbarung); dies unter der Ma\u00dfgabe, dass in Betrieben ohne Betriebsrat, die Kurzarbeit nur f\u00fcr die unterzeichnenden Arbeitnehmer gilt.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\">Einbringung des AMS-Antragsformulars<\/td>\n<td align=\"left\">Dies ist ab 16.03.2020 (online) m\u00f6glich.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\">Begr\u00fcndung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegen\u00fcber dem AMS<\/td>\n<td align=\"left\">Hiezu ist es ausreichend, auf die \u201eCoronakrise\u201c zu verweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td align=\"left\">R\u00fcckmeldung des AMS an den Arbeitgeber \u00fcber Genehmigung, Nachbesserung oder Ablehnung<\/td>\n<td align=\"left\">Das AMS entscheidet \u2013 so kurzfristig wie m\u00f6glich \u2013 \u00fcber den Antrag. Die Dauer der Entscheidungsfindung kann derzeit noch nicht abgesch\u00e4tzt werden; wir rechnen mit zahlreichen Antr\u00e4gen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><strong>1.6. Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber erm\u00f6glicht im Falle von Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen \u2013 dazu z\u00e4hlt unter bestimmten Umst\u00e4nden (z.B. im Falle einer Betriebssperre, etc.) auch die gegenw\u00e4rtige \u201eCoronakrise\u201c \u2013 die Inanspruchnahme von Kurzarbeit ohne Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung (\u00a7 37b Abs. 2 AMSG). Allerdings gelten die oben dargestellten Erleichterungen in diesen F\u00e4llen nicht. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung ist daher nicht empfehlenswert.<\/p>\n<p><strong>2. Sonderbetreuungszeit<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat am 15.03.2020 im Rahmen des COVID-19-Gesetzes eine Sonderbetreuungszeit, die in \u00a7 18b AVRAG verankert wurde, geschaffen; dazu Folgendes:<\/p>\n<p><strong>2.1. Anspruchsvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>Im Falle einer beh\u00f6rdlichen Schlie\u00dfung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen k\u00f6nnen Arbeitnehmer, die nicht in einem versorgungskritischen Bereich t\u00e4tig sind, eine Sonderbetreuungszeit im Ausma\u00df von bis zu drei Wochen f\u00fcr die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, f\u00fcr die eine Betreuungspflicht besteht, in Anspruch nehmen, sofern diese Sonderbetreuungszeit vom Arbeitgeber gew\u00e4hrt wird. Der Gesetzgeber hat damit die begrenzt entgeltfortzahlungspflichtige Dienstverhinderung aus wichtigem Grund der Situation angepasst.<\/p>\n<p><strong>2.2. Verteilung und Subsidiarit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>Die Sonderbetreuungszeit muss nicht blockweise erfolgen, sondern kann auch f\u00fcr einzelne Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Allerdings gilt die Sonderbetreuungszeit subsidi\u00e4r. Dies bedeutet, dass z.B. im Falle einer Pflegefreistellung keine Sonderbetreuungszeit erfolgen kann.<\/p>\n<p><strong>2.3. Versorgungskritische Bereiche<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat den Begriff der \u201eversorgungskritischen Bereiche\u201c nicht definiert. Es ist aber davon auszugehen, dass darunter z.B. Bereiche der Lebensmittelerzeugung und des Lebensmittelhandels, Apotheken, Berieche der \u00f6ffentlichen Sicherheit und jene Betriebe zu verstehen, sind, die f\u00fcr die Infrastruktur ma\u00dfgeblich sind (z.B. Betriebe der Stromerzeugung, Wasserwirtschaft, etc.).<\/p>\n<p><strong>2.4. Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitgebers und Fristen<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Verg\u00fctung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund; dies unter der Ma\u00dfgabe, dass der Anspruch auf Verg\u00fctung mit der monatlichen ASVG-H\u00f6chstbeitragsgrundlage (diese betr\u00e4gt derzeit \u20ac 5.370,00) gedeckelt ist. Der Arbeitgeber muss die Verg\u00fctung binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der beh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahmen beim zust\u00e4ndigen Finanzamt geltend machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u201eCoronakrise\u201c hat \u00d6sterreich massiv erfasst; die damit verbundenen wirtschaftlichen Einschr\u00e4nkungen haben gravierende Auswirkungen auf die \u00f6sterreichische Wirtschaft und damit auch auf zahlreiche Arbeitsverh\u00e4ltnisse. F\u00fcr viele Unternehmen wird die Inanspruchnahme von \u201eKurzarbeit\u201c eine m\u00f6gliche Option darstellen, um die aktuelle Situation zu \u201e\u00fcberbr\u00fccken\u201c. 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