{"id":2000,"date":"2020-03-19T12:32:13","date_gmt":"2020-03-19T11:32:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.pehb.at\/march-labour-law-issues-in-connection-with-covid-19-follow-up-ii\/"},"modified":"2020-03-19T12:32:13","modified_gmt":"2020-03-19T11:32:13","slug":"march-labour-law-issues-in-connection-with-covid-19-follow-up-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pehb.at\/en\/march-labour-law-issues-in-connection-with-covid-19-follow-up-ii\/","title":{"rendered":"March Labour law issues in connection with COVID-19 Follow Up II"},"content":{"rendered":"<p>Es wurde in den vergangenen Tagen in der \u00d6ffentlichkeit vermehrt diskutiert, ob (i) Unternehmer \u00fcberhaupt verpflichtet w\u00e4ren das aufgrund des Dienstvertrages geschuldete Entgelt zu bezahlen, obwohl die Unm\u00f6glichkeit zur Erbringung von Dienstleistungen nicht in die Sph\u00e4re der Unternehmer f\u00e4llt, sondern die herrschende Pandemie zweifelsfrei als h\u00f6here Gewalt zu qualifizieren ist und (ii) welche Ersatzanspr\u00fcche Unternehmen allenfalls nach dem Epidemiegesetz 1950 (\u201eEpidemieG\u201c) und\/oder nach dem COVID-19-Ma\u00dfnahmengesetztes (\u201eCOVID-19-Ma\u00dfnahmenG\u201c) zustehen. Die vorliegende Klienteninformation soll die damit zusammenh\u00e4ngenden Fragen beantworten und Ihnen eine Entscheidungshilfe geben; des Weiteren finden Sie in der Anlage die Bundesrichtlinie Kurzarbeitbeihilfe.<\/p>\n<p><strong>1. Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat in \u00a7 32 EpidemieG die Verg\u00fctung des Verdienstentgangs sowie die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bei gleichzeitigem Ersatzanspruch gegen\u00fcber der Republik \u00d6sterreich (z.B. im Falle von beh\u00f6rdlichen Betriebsschlie\u00dfungen) geregelt. Im Rahmen des COVID-19-Ma\u00dfnahmenG (BGBl. I Nr. 12\/2020), das am 15.03.2020 in Kraft trat, wurde (u.a.) normiert, dass Bestimmungen des EpidemieG \u2013 hier betreffend die Schlie\u00dfung von Betriebsst\u00e4tten \u2013 nicht zur Anwendung gelangen sollen, wenn auf Basis des COVID-19-Ma\u00dfnahmengesetztes eine Verordnung erlassen wird, die die Schlie\u00dfung von Betriebsst\u00e4tten verf\u00fcgt. Die diesbez\u00fcgliche Verordnung wurde am 15.03.2020 erlassen (BGBl. II Nr. 74\/2020).<\/p>\n<p>Die \u00f6sterreichische Bundesregierung geht nun davon aus, dass infolge des COVID-19-G u.a. die im Zusammenhang mit dieser Klienteninformation interessierenden Verg\u00fctungsbestimmungen des EpidemieG \u2013 hier die Bestimmungen des \u00a7 32 EpidemieG \u2013 in jenen F\u00e4llen, in denen die Schlie\u00dfung der Betriebst\u00e4tte auf einer Verordnung des COVID-19-Ma\u00dfnahmenG beruht, nicht zur Anwendung gelangen. Dies soll auf jene Betriebsschlie\u00dfungen zutreffen, die seit 16.03.2020 (bzw. f\u00fcr die Gastronomie seit 17.03.2020) in Kraft sind.<\/p>\n<p><strong>2. Fragen zur Entgeltfortzahlungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, ob die Verg\u00fctungsbestimmungen des EpidemieG anwendbar sind, hat aber u.a. f\u00fcr die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, aber auch auf die Verg\u00fctung des Verdienstentgangs erhebliche Auswirkungen; dies soll anhand von drei Fallbeispielen verdeutlicht werden:<\/p>\n<p><strong>2.1. Betriebsschlie\u00dfung auf Grundlage des \u00a7 20 Epidemiegesetz 1950<\/strong><\/p>\n<p>Wurde der Betrieb auf Grundlage des \u00a7 20 Epidemiegesetz 1950 geschlossen \u2013 dies betrifft insbesondere Betriebsschlie\u00dfungen vor Inkraftreten des COVID-19-Ma\u00dfnahmenG \u2013 kommen die in den \u00a7\u00a7 32 f EpidemieG angef\u00fchrten Verg\u00fctungsbestimmungen f\u00fcr den Verdienstentgang zur Anwendung.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Zeitraum bzw. die Dauer der beh\u00f6rdlich angeordneten Schlie\u00dfung haben sowohl nat\u00fcrliche als auch juristische Personen sowie Personengesellschaften Anspruch auf eine Verg\u00fctung der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Verm\u00f6gensnachteile gegen\u00fcber dem Bund, sofern sie in einem gem\u00e4\u00df \u00a7 20 EpidemieG beschr\u00e4nkten oder geschlossenen Betrieb besch\u00e4ftigt sind, oder ein Unternehmen betreiben, das gem\u00e4\u00df \u00a7 20 EpidemieG in seinem Betrieb beschr\u00e4nkt oder gesperrt worden ist.<\/p>\n<p>Jene Arbeitnehmer, die in einem aufgrund des \u00a7 20 EpidemieG beh\u00f6rdlich geschlossenen Betriebes besch\u00e4ftigt sind, haben gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 3 EpidemieG Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung; diese ist vom Arbeitgeber zu dem im Betrieb \u00fcblichen Termin <strong>i<\/strong>m Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bezahlen. Der Arbeitgeber kann ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Verg\u00fctung an den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kostenersatz dieser Verg\u00fctung gegen\u00fcber dem Bund geltend machen. Der f\u00fcr die Zeit der Erwerbshinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ist vom Bund zu ersetzen.<\/p>\n<p>F\u00fcr selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tige Personen und Unternehmungen ist die Entsch\u00e4digung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Betr\u00e4ge, die dem Unternehmen wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen zukommen, sind jedoch auf diese Verg\u00fctung anzurechnen.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Verg\u00fctung ist binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der beh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahmen bei der Bezirksverwaltungsbeh\u00f6rde, in deren Bereich diese Ma\u00dfnahmen getroffen wurden, geltend zu machen; andernfalls erlischt der Anspruch.<\/p>\n<p><strong>2.2. Betriebsschlie\u00dfung auf Grundlage des COVID-19-Ma\u00dfnahmenG<\/strong><\/p>\n<p>Wurde der Betrieb auf Basis einer Verordnung des COVID-19-Ma\u00dfnahmenG geschlossen, kommen die Bestimmungen \u00fcber die Entsch\u00e4digung und Bestreitung der Kosten nach dem EpidemieG \u2013 nach Auffassung der \u00f6sterreichischen Bundesregierung (vgl. dazu aber Punkt [1 .]) nicht zur Anwendung. Die \u00f6sterreichische Bundesregierung steht dabei auf dem Standpunkt, dass mit dem COVID-19-Ma\u00dfnahmenG dem EpidemieG teilweise \u2013 hier \u00a7 20, 29ff und damit insbes. \u00a7 32 \u2013 derogiert wurde. Das ist derzeit allerdings durchaus strittig.<\/p>\n<p>Unterstellt man, dass dem EpidemieG teilweise derogiert bedeutet dies, dass \u2013 das COVID-19-Ma\u00dfnahmenG sieht selbst keine Bestimmungen f\u00fcr eine Verg\u00fctung bei Betriebsschlie\u00dfungen vor \u2013 nur die Bestimmungen des am 15.03.2020 beschlossenen COVID-19-Krisenbew\u00e4ltigungsfonds (\u201eCOVID-19-FondsG\u201c) zur Anwendung kommen; ebenso voraussichtlich die Ma\u00dfnahmen des heute von der Regierung verk\u00fcndeten \u201eHilfspakets\u201c in H\u00f6he von \u20ac 38 Milliarden.<\/p>\n<p>Nachdem die Verg\u00fctungs- und Entgeltfortzahlungsbestimmungen des EpidemieG im Anwendungsbereich von Betriebsschlie\u00dfungen auf Basis des COVID-19-Ma\u00dfnahmenG nicht zur Anwendung kommen sollen, ist die Frage der Entgeltfortzahlung arbeitsbereiter Dienstnehmer (bei einem geschlossenen Betrieb) auch auf der Grundlage des \u00a7 1155 ABGB zu \u00fcberpr\u00fcfen. Nach \u00a7 1155 ABGB geb\u00fchrt einem Dienstnehmer f\u00fcr Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umst\u00e4nde, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran gehindert wurde.<\/p>\n<p>Im Falle der beh\u00f6rdlich angeordneten Schlie\u00dfung auf Grundlage des COVID-19-Ma\u00dfnahmenG liegt u.E. kein Anwendungsfall vor, der der Sph\u00e4re des Dienstgebers zuzurechnen ist. Vielmehr handelt es sich um einen Fall der \u201eh\u00f6heren Gewalt\u201c. Der OGH hat dazu in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (9 ObA 347\/87) ausgesprochen, dass gravierende Ereignisse, die die Allgemeinheit betreffen \u2013 wie etwa <u>Seuchen<\/u>, Krieg, Revolution oder Terror \u2013 nicht in die Sph\u00e4re des Dienstgebers fallen und daher auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers besteht.<\/p>\n<p>Die COVID-19-Pandemie stellt vor diesem Hintergrund ein Ereignis \u201eh\u00f6herer Gewalt\u201c dar, das jedenfalls die Allgemeinheit betrifft. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnte \u2013 nach der derzeitigen Rechtslage \u2013 bei beh\u00f6rdlichen Betriebsschlie\u00dfungen auf der Grundlage des COVID-19-Ma\u00dfnahmenG die Entgeltfortzahlung eingestellt werden, ohne dass es zur Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses kommen muss. Die Bestimmung des \u00a7 1155 ABGB d\u00fcrfte offensichtlich bei der Gesetzwerdung des COVID-19-Ma\u00dfnahmenG durch den Gesetzgeber \u201e\u00fcbersehen worden\u201c sein. Wie wir in Erfahrung bringen konnten, wird der Gesetzgeber diese \u201eUnsch\u00e4rfe\u201c am Freitag dieser Woche einer Klarstellung zuf\u00fchren. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber die vollst\u00e4ndige Anwendbarkeit des EpidemieG \u201ewieder einf\u00fchren\u201c wird; es w\u00e4re vorstellbar, dass man die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit der Arbeitgeber die Entgeltzahlungen einzustellen, beseitigt oder beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><strong>2.3. Entfall der Entgeltfortzahlungspflicht ohne Betriebsschlie\u00dfung<\/strong><\/p>\n<p>Es stellt sich die berechtigte Frage ob es f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7 1155 ABGB \u00fcberhaupt einer Betriebsschlie\u00dfung bedarf oder der Arbeitgeber nicht bereits aufgrund der gegebenen Situation nicht mehr zur Annahme von Dienstleistungen verpflichtet ist; es sei denn dem Arbeitgeber w\u00e4re eine Aufrechterhaltung seines Betriebes m\u00f6glich und zumutbar.<\/p>\n<p>Es sollte daher jedenfalls abgewartet werden, welche Ma\u00dfnahmen der Gesetzgeber im Hinblick auf die angek\u00fcndigte Klarstellung trifft. Nachdem wir davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die Einstellung der Lohnfortzahlung ohne Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses unm\u00f6glich machen wird, d\u00fcrfte zusammenfassend der \u201eCorona -Kurzarbeit\u201c u.E. der Vorrang zu geben sein (vgl. dazu bereits die Ausf\u00fchrungen in unserer Klienteninformation vom Montag, den 16.03.2020).<\/p>\n<p><strong>3. Keine Betriebsschlie\u00dfung, aber Umsatzeinbu\u00dfen<\/strong><\/p>\n<p>Jene Unternehmen, deren Betriebe beh\u00f6rdlich zwar nicht geschlossen wurden, die aber aufgrund der allgemeinen Lage (Ausgangsbeschr\u00e4nkungen, etc.) Umsatzeinbu\u00dfen erleiden, haben keinen Verg\u00fctungsanspruch auf der Grundlage des EpidemieG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es wurde in den vergangenen Tagen in der \u00d6ffentlichkeit vermehrt diskutiert, ob (i) Unternehmer \u00fcberhaupt verpflichtet w\u00e4ren das aufgrund des Dienstvertrages geschuldete Entgelt zu bezahlen, obwohl die Unm\u00f6glichkeit zur Erbringung von Dienstleistungen nicht in die Sph\u00e4re der Unternehmer f\u00e4llt, sondern die herrschende Pandemie zweifelsfrei als&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[35],"tags":[],"class_list":["post-2000","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/pehb.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2000","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/pehb.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/pehb.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pehb.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pehb.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2000"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/pehb.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2000\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/pehb.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2000"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/pehb.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2000"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/pehb.at\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2000"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}