{"id":2001,"date":"2020-03-20T12:29:13","date_gmt":"2020-03-20T11:29:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.pehb.at\/march-labour-law-issues-in-connection-with-covid-19-follow-up-iii\/"},"modified":"2020-03-20T12:29:13","modified_gmt":"2020-03-20T11:29:13","slug":"march-labour-law-issues-in-connection-with-covid-19-follow-up-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pehb.at\/en\/march-labour-law-issues-in-connection-with-covid-19-follow-up-iii\/","title":{"rendered":"March Labour law issues in connection with COVID-19 Follow Up III"},"content":{"rendered":"<p>Der Gesetzgeber hat heute im Nationalrat und Bundesrat weitere gesetzliche \u00c4nderungen und Ma\u00dfnahmen beschlossen. In arbeitsrechtlicher Sicht ist (u.a.) eine Klarstellung der Entgeltfortzahlung iSd \u00a7 1155 ABGB erfolgt; wir fassen die neue \u2013 vom Bundespr\u00e4sidenten noch zu ratifizierende \u2013 Rechtslage zusammen:<\/p>\n<p><strong>1. Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 1155 ABGB geb\u00fchrt einem Dienstnehmer f\u00fcr Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umst\u00e4nde, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran gehindert wurde. Diese Bestimmung ist f\u00fcr Betriebe, die auf Basis des COVID-19-Ma\u00dfnahmenG beh\u00f6rdlich geschlossen wurde, von erheblicher Relevanz, weil nach bisheriger Rechtslage eine Einstellung der Entgeltfortzahlung aufgrund \u201eh\u00f6herer Gewalt\u201c (Umst\u00e4nde, die <u>nicht<\/u> auf Seite des Dienstgebers liegen) argumentiert werden konnte (vgl. dazu unsere Klienteninformation vom 19.03.2020). Die nunmehr beschlossene \u00c4nderung des \u00a7 1155 ABGB hat dazu Klarheit gebracht.<\/p>\n<p><strong>2. Zuweisung zur Sph\u00e4re des Arbeitgebers \/ Entgeltfortzahlungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 1155 Abs. 3 ABGB legt nunmehr fest, dass Ma\u00dfnahmen auf Grundlage des COVID-19-Ma\u00dfnahmenG, die zum Verbot oder zu Einschr\u00e4nkungen des Betretens von Betrieben (\u201eBetriebsschlie\u00dfungen)\u201c f\u00fchren, als Umst\u00e4nde im Sinne des Abs. 1 (vgl. dazu Punkt [1 .], 1. Satz) gelten. Der Gesetzgeber hat daher diese Umst\u00e4nde aufgrund der (neuen) Bestimmungen der Sph\u00e4re des Arbeitgebers zugewiesen; in wie weit eine derartige Zuweisung mit den verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen im Einklang steht, bleibt an dieser Stelle offen. Damit wird eine Entgeltfortzahlungspflicht festgelegt; dies aber unter der Ma\u00dfgabe eines zwingenden Verbrauchs von Urlaubs- und Zeitguthaben (vgl. dazu Punkt [3 .]).<\/p>\n<p><strong>3. Verbrauch von Urlaubs- und Zeitguthaben<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitnehmer, die eine Entgeltfortzahlung in Folge einer Betriebsschlie\u00dfung auf Grundlage des COVID-19-Ma\u00dfnahmenG erhalten, sind gem\u00e4\u00df \u00a7 1155 Abs. 3 ABGB verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen; dies nach Ma\u00dfgabe der Bestimmungen des (neuen) Abs. 4. Demnach gilt folgendes:<\/p>\n<ul>\n<li>Urlaubsanspr\u00fcche aus dem laufenden Urlaubsjahr m\u00fcssen nur im Ausma\u00df von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.<\/li>\n<li>Von der Verbrauchspflicht sind solche Zeitguthaben ausgenommen, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldanspr\u00fcchen beruhen (Freizeitoption).<\/li>\n<li>Insgesamt m\u00fcssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.<\/li>\n<\/ul>\n<div class=\"fusion-text\">\n<p>Der Gesetzgeber kn\u00fcpft die Entgeltfortzahlungspflicht im Zusammenhang mit COVID-19 auf einen Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Damit soll die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers \u201eentlastet\u201c werden. Weigert sich ein Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers Urlaubs- und Zeitguthaben im Sinne der obigen Ausf\u00fchrungen zu verbrauchen, kann die Entgeltfortzahlung im Anwendungsbereich des \u00a7 1155 ABGB eingestellt werden.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"fusion-sep-clear\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gesetzgeber hat heute im Nationalrat und Bundesrat weitere gesetzliche \u00c4nderungen und Ma\u00dfnahmen beschlossen. In arbeitsrechtlicher Sicht ist (u.a.) eine Klarstellung der Entgeltfortzahlung iSd \u00a7 1155 ABGB erfolgt; wir fassen die neue \u2013 vom Bundespr\u00e4sidenten noch zu ratifizierende \u2013 Rechtslage zusammen: 1. 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