{"id":2003,"date":"2020-04-06T10:25:40","date_gmt":"2020-04-06T08:25:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.pehb.at\/labour-law-issues-in-connection-with-covid-19-follow-up-v\/"},"modified":"2020-04-06T10:25:40","modified_gmt":"2020-04-06T08:25:40","slug":"labour-law-issues-in-connection-with-covid-19-follow-up-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pehb.at\/en\/labour-law-issues-in-connection-with-covid-19-follow-up-v\/","title":{"rendered":"Labour law issues in connection with COVID-19 Follow up V"},"content":{"rendered":"<p>Der Gesetzgeber hat am vergangenen Wochenende weitere \u201eCOVID-19-Gesetze\u201c beschlossen; darunter auch weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen. Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst:<\/p>\n<p><strong>1. Arbeitnehmer der COVID-19-Risikogruppe<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber definiert eine so genannte COVID-19-Risikogruppe. Arbeitnehmer, welche dieser Gruppe zugeordnet werden, haben gegen\u00fcber dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine bezahlte Dienstfreistellung. Dazu folgende Details:<\/p>\n<p><strong>1.1. Zuordnung zur Risikogruppe<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 735 Abs. 1 und 2 ASVG hat der Krankenversicherungstr\u00e4ger einen Arbeitnehmer oder Lehrling \u00fcber seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Zuordnung erfolgt auf Basis medizinsicher Erkenntnisse; insbesondere aufgrund der beim Krankenversicherungstr\u00e4ger verzeichneten Einnahme von Arzneimitteln. Die individuelle Risikosituation erfolgt auf Basis der allgemeinen Informationen des Krankenversicherungstr\u00e4gers durch den behandelnden Arzt; dieser hat gegebenenfalls ein Attest \u00fcber die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).<\/p>\n<p><strong>1.2. Voraussetzungen f\u00fcr Dienstfreistellung<\/strong><\/p>\n<p>Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das COVID-19-Risiko-Attest vorlegt, hat der Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 735 Abs. 3 ASVG Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung, au\u00dfer<\/p>\n<ul>\n<li>der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistungen im Homeoffice erbringen oder<\/li>\n<li>die Bedingungen f\u00fcr die Erbringung der Arbeitsleistungen in der Arbeitsst\u00e4tte k\u00f6nnen durch geeignete Ma\u00dfnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den Arbeitsweg miteinzubeziehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Freistellung kann bis l\u00e4ngstens 30.04.2020 andauern; der Zeitraum kann jedoch durch Verordnung bis 31.12.2020 verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 735 Abs. 4 ASVG gelten die Freistellungsanspr\u00fcche nicht f\u00fcr betroffene Arbeitnehmer, die in der \u201e<em>kritischen Infrastruktur<\/em>\u201c besch\u00e4ftigt sind. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff nicht definiert; darunter fallen grunds\u00e4tzlich (und u.a.) aber Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse in Bereichen des Gesundheitswesens, der \u00f6ffentlichen Sicherheit sowie auch der Versorgungssicherheit (z.B. Lebensmittelhandel).<\/p>\n<p><strong>1.3. Entgeltkompensation durch den Bund<\/strong><\/p>\n<p>Jene Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer der COVID-19-Risikogruppe unter den oben dargestellten Voraussetzungen bezahlt dienstfreistellen, haben \u00a7 735 Abs. 5 ASVG Anspruch auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der dienstgeberseitigen Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge durch den Krankenversicherungstr\u00e4ger. Der Antrag auf Ersatz ist sp\u00e4testens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungstr\u00e4ger einzubringen.<\/p>\n<p><strong>2. Unf\u00e4lle im Homeoffice sind Arbeitsunf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, unter welchen Umst\u00e4nden ein Unfall im Homeoffice als Arbeitsunfall qualifiziert werden kann, war bislang immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen, nachdem die Abgrenzung zum privaten Bereich im Homeoffice nicht immer deutlich erkennbar war bzw. ist.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat, nachdem zahlreiche Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, erfreulicherweise auf diese \u201eUnsch\u00e4rfe\u201c reagiert und in \u00a7 175 Abs. 1a und Abs. 1b ASVG klargestellt, dass \u201e<em>f\u00fcr die Dauer der Ma\u00dfnahmen\u201c<\/em> iSd COVID-19-Ma\u00dfnahmenG auch jene Unf\u00e4lle, die sich im zeitlichen und urs\u00e4chlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begr\u00fcndeten Besch\u00e4ftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen, als Arbeitsunf\u00e4lle zu qualifizieren sind. Des Weiteren hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) f\u00fcr den Anwendungsbereich des ASVG als Arbeitsst\u00e4tte zu sehen ist.<\/p>\n<p><strong>3. Weitere Anpassungen bei der Sonderbetreuungszeit <\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat im Zuge des ersten COVID-19-G die M\u00f6glichkeit einer Sonderbetreuungszeit geschaffen. Diese M\u00f6glichkeit hat der Gesetzgeber nunmehr nochmals erweitert und \u00a7 18b Abs. 1 AVRAG neuerlich abge\u00e4ndert. Demnach kann der Arbeitgeber in Betrieben, die auf Grund beh\u00f6rdlicher Ma\u00dfnahmen teilweise oder vollst\u00e4ndig geschlossen sind, dem Arbeitnehmer zur Betreuung eines Kindes eine Sonderbetreuungszeit im Ausma\u00df von bis zu drei Wochen gew\u00e4hren, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Betriebes nicht erforderlich ist,<\/li>\n<li>kein sonstiger Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes des betreuungspflichtigen Arbeitnehmers besteht und<\/li>\n<li>das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit dem Arbeitnehmer im selben Haushalt lebt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das gilt auch f\u00fcr Arbeitnehmer, die<\/p>\n<ul>\n<li>auf Grund der teilweisen oder vollst\u00e4ndigen Schlie\u00dfung einer Lehranstalt oder Einrichtung der Behindertenhilfe Betreuungspflichten gegen\u00fcber Menschen mit Behinderung haben,<\/li>\n<li>als Angeh\u00f6rige von Menschen mit Behinderungen, die pers\u00f6nliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die pers\u00f6nliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist und<\/li>\n<li>als Angeh\u00f6rige von pflegebed\u00fcrftigen Personen gegen\u00fcber diesen Personen Betreuungspflichten haben, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz nicht mehr sichergestellt ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Weiterhin gilt, dass Arbeitgeber, die solche Sonderbetreuungszeiten vereinbaren, Anspruch auf Verg\u00fctung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer bezahlten Entgelts durch den Bund haben, wobei dieser Anspruch mit der monatlichen H\u00f6chstbeitragsgrundlage gedeckelt ist und binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der beh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahmen bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen ist.<\/p>\n<p><strong>4. Steuerbefreiungen bei \u201eCorona-Pr\u00e4mien\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat f\u00fcr Zulagen, die Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bezahlt werden, Steuerbefreiungen beschlossen. Konkret sind gem\u00e4\u00df \u00a7 124b Z 348 EStG ab dem 01. M\u00e4rz 2020 nachstehende Zuwendungen und Zusch\u00fcsse von der Einkommenssteuer befreit:<\/p>\n<ul>\n<li>Zuwendungen, die aus den Mitteln des COVID-19-Krisenbew\u00e4ltigungsfonds gem\u00e4\u00df dem COVID-19-FondsG aufgebracht werden;<\/li>\n<li>Zusch\u00fcsse aus dem H\u00e4rtefallfonds gem\u00e4\u00df dem H\u00e4rtefallfondsG;<\/li>\n<li>Zusch\u00fcsse aus dem Corona-Krisenfonds;<\/li>\n<li>sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesl\u00e4nder, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen, die f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung der COVID-19-Krisensituation gleistet werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Des Weiteren sind gem\u00e4\u00df \u00a7 124b Z 351 EStG Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zus\u00e4tzlich geleistet werden, im Kalenderjahr 2020 bis zu \u20ac 3.000,00 steuerfrei, wenn es sich um eine zus\u00e4tzliche Zahlung handelt, die ausschlie\u00dflich aus Anlass der \u201eCorona-Krise\u201c geleistet wurde und \u00fcblicherweise bisher nicht gew\u00e4hrt wurde. Solche Zahlungen erh\u00f6hen jedoch nicht das Jahressechstel und werden auf dieses nicht angerechnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gesetzgeber hat am vergangenen Wochenende weitere \u201eCOVID-19-Gesetze\u201c beschlossen; darunter auch weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen. Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst: 1. Arbeitnehmer der COVID-19-Risikogruppe Der Gesetzgeber definiert eine so genannte COVID-19-Risikogruppe. 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