{"id":2014,"date":"2020-11-27T09:41:48","date_gmt":"2020-11-27T08:41:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.pehb.at\/covid-19-fixed-cost-subsidy-phase-ii\/"},"modified":"2020-11-27T09:41:48","modified_gmt":"2020-11-27T08:41:48","slug":"covid-19-fixed-cost-subsidy-phase-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pehb.at\/en\/covid-19-fixed-cost-subsidy-phase-ii\/","title":{"rendered":"COVID-19: Fixed cost subsidy phase II"},"content":{"rendered":"<p>Der Fixkostenzuschuss wird bei Corona-bedingten Umsatzausf\u00e4llen verl\u00e4ngert. Die Phase II des Fixkostenzuschusses hat mittlerweile begonnen. Aufgrund der Verordnung des Bundesministeriums f\u00fcr Finanzen und der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II, die zwischenzeitig durch die EU-Kommission genehmigt wurde, ergeben sich zum bisherigen Fixkostenzuschuss einige \u00c4nderungen. Wir informieren Sie hiermit \u00fcber die wesentlichen Fakten zum Fixkostenzuschuss Phase II bzw. \u201eFixkostenzuschuss 800.000\u201c.<\/p>\n<p><strong>1. Wer kann den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen?<\/strong><\/p>\n<p>Folgende Voraussetzungen sind f\u00fcr den Fixkostenzuschuss 800.000 zu erf\u00fcllen:<\/p>\n<ul>\n<li>Aus\u00fcbung einer operativen T\u00e4tigkeit in \u00d6sterreich, die zu Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstst\u00e4ndiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb f\u00fchrt;<\/li>\n<li>kein rechtskr\u00e4ftig festgestellter Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung;<\/li>\n<li>kein Insolvenzverfahren und keine vors\u00e4tzlichen Finanzstrafen innerhalb der letzten 5 Jahre;<\/li>\n<li>schadensmindernde Ma\u00dfnahmen zur Reduktion der Fixkosten m\u00fcssen gesetzt werden (zB Herabsetzung der Miete)<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>2. Wer ist vom Fixkostenzuschuss 800.000 ausgeschlossen?<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>beaufsichtigte Rechtstr\u00e4ger des Finanzsektors;<\/li>\n<li>Einrichtungen im alleinigen Eigentum von Gebietsk\u00f6rperschaften und sonstigen Einrichtungen \u00f6ffentlichen Rechtes;<\/li>\n<li>Unternehmen die bis zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeit\u00e4quivalente) besch\u00e4ftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gek\u00fcndigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen;<\/li>\n<li>Unternehmen die Zahlungen aus dem Non-profit-Organisationen Unterst\u00fctzungsfonds beziehen;<\/li>\n<li>neu gegr\u00fcndete Unternehmen, die vor dem 16.09.2020 noch keine Ums\u00e4tze erzielt haben.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>3. Was wird gef\u00f6rdert?<\/strong><\/p>\n<p>Gef\u00f6rdert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inl\u00e4ndischen T\u00e4tigkeit, die zu einem Corona-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % angefallen sind.<\/p>\n<p><strong>4. Welche Fixkosten k\u00f6nnen geltend gemacht werden?<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Gesch\u00e4ftsraummieten und Pacht, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens stehen;<\/li>\n<li>Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) sowie fiktive Abschreibungen f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter;<\/li>\n<li>betriebliche Versicherungspr\u00e4mien;<\/li>\n<li>Zinsaufwendungen f\u00fcr Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden;<\/li>\n<li>Leasingraten;<\/li>\n<li>betriebliche Lizenzgeb\u00fchren, sofern die empfangende K\u00f6rperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugeh\u00f6rig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;<\/li>\n<li>Aufwendungen f\u00fcr Telekommunikation sowie Aufwendungen f\u00fcr Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten;<\/li>\n<li>Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der Covid-19-Krise mindestens 50 % des Wertes verliert;<\/li>\n<li>ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen von h\u00f6chstens \u20ac 2.666,67 pro Monat;<\/li>\n<li>Aufwendungen bis zu einem Betrag von h\u00f6chstens \u20ac 2.666,67 pro Monat f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbez\u00fcge eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft;<\/li>\n<li>Personalaufwendungen, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen;<\/li>\n<li>Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von h\u00f6chstens \u20ac 1.000,00, (sofern unter \u20ac 36.000,00 beantragt wird) die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftspr\u00fcfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 anfallen;<\/li>\n<li>bestimmte frustrierte Aufwendungen, die vor dem 16.03.2020 angefallen sind;<\/li>\n<li>Aufwendung f\u00fcr sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>5. F\u00fcr welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden?<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Berechnung des Umsatzausfalles k\u00f6nnen bis zu zehn der folgenden Betrachtungszeitr\u00e4ume gew\u00e4hlt werden, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeitr\u00e4umen des Jahres 2019 ergibt:<\/p>\n<ul>\n<li>Betrachtungszeitraum 1: September 2020 bis 30. September 2020<\/li>\n<li>Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020<\/li>\n<li>Betrachtungszeitraum 3: November 2020<\/li>\n<li>Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020<\/li>\n<li>Betrachtungszeitraum 5: J\u00e4nner 2021<\/li>\n<li>Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021<\/li>\n<li>Betrachtungszeitraum 7: M\u00e4rz 2021<\/li>\n<li>Betrachtungszeitraum 8: April 2021<\/li>\n<li>Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021<\/li>\n<li>Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Betrachtungszeitr\u00e4ume sind so zu w\u00e4hlen, dass entweder alle Zeitr\u00e4ume zeitlich zusammenh\u00e4ngen oder dass es zwei Bl\u00f6cke von jeweils zeitlich zusammenh\u00e4ngenden Betrachtungszeitr\u00e4umen gibt. Zwischen zwei Bl\u00f6cken von Betrachtungszeitr\u00e4umen ist eine zeitliche L\u00fccke zul\u00e4ssig. Ein direktes Anschlie\u00dfen an den Fixkostenzuschuss I ist damit nicht erforderlich.<\/p>\n<p><strong>6. H\u00f6he des Fixkostenzuschusses 800.000?<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Der Fixkostenzuschuss 800.000 wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30 % und unter der Voraussetzung, dass der Beihilfeantrag mindestens \u20ac 500,00 betr\u00e4gt, gew\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Der Zuschuss berechnet sich direkt nach dem prozentuellen Umsatzausfall. Bei einem Umsatzausfall von 35 % werden damit 35 % der Fixkosten ersetzt.<\/li>\n<li>Der Fixkostenzuschuss 800.000 ist mit maximal \u20ac 800.000,00 pro Unternehmen gedeckelt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>7. Wie erfolgt die Antragsstellung?<\/strong><\/p>\n<p>Die Beantragung erfolgt wie f\u00fcr die Phase I \u00fcber FinanzOnline. Bis zu einem Fixkostenzuschuss von maximal \u20ac 36.000,00 kann der Antrag vom Unternehmen selbst eingebracht werden. Bei h\u00f6heren Betr\u00e4gen ist der Antrag von einem Steuerberater oder Wirtschaftspr\u00fcfer einzubringen.<\/p>\n<p><strong>8. Wie erfolgt die Auszahlung?<\/strong><\/p>\n<p>Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses 800.000 erfolgt in zwei Tranchen und kann innerhalb der folgenden Zeitr\u00e4ume beantragt werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Die 1. Tranche umfasst 80 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses 800.000. Sie kann fr\u00fchestens ab 23. November 2020 und muss sp\u00e4testens bis 30. Juni 2021 beantragt werden.<\/li>\n<li>Die Auszahlung der 2. Tranche kann fr\u00fchstens ab 01. Juli 2021 und muss bis sp\u00e4testens 31. Dezember 2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 zur Auszahlung. Allf\u00e4llige notwendige Korrekturen zur Zahlung der 1. Tranche sind hier ebenfalls vorzunehmen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>9. Was muss in Abzug gebracht werden?<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Fixkostenzuschusses 800.000 ist jedenfalls Folgendes in Abzug zu bringen:<\/p>\n<ul>\n<li>Bereits gef\u00f6rderte Fixkosten (z.B. sonstige, mit der Covid-19-Krise in Verbindung stehende Zuwendungen und Entsch\u00e4digungen nach dem Epidemiegesetz)<\/li>\n<li>durch Versicherungsleistungen gedeckte Fixkosten.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>10. \u00c4nderungen zu Phase I?<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Der Fixkostenzuschuss 800.000 berechnet sich linear (bei 35 % Umsatzausfall: Erstattung von 35 % der Fixkosten)<\/li>\n<li>Der Zuschuss wird bereits ab 30 %, statt 40 % Umsatzausfall gew\u00e4hrt<\/li>\n<li>Erweiterung der Definition der Fixkosten um (z.B.):\n<ul>\n<li>Afa;<\/li>\n<li>fiktive Abschreibungen f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter;<\/li>\n<li>bestimmte frustrierte Aufwendungen, die vor dem 16.03.2020 angefallen sind;<\/li>\n<li>Leasingraten;<\/li>\n<li>Bez\u00fcge eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei Kapitalgesellschaften.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Auszahlung in zwei, statt drei Tranchen<\/li>\n<li>Der Betrachtungszeitraum muss zwischen September 2020 und Juni 2021 liegen, wobei ein Antrag f\u00fcr zehn (statt bislang drei) zusammenh\u00e4ngende Monate gestellt werden kann. Ein quartalsweise Berechnungsm\u00f6glichkeit besteht nicht mehr<\/li>\n<li>Neue Deckelung: maximal \u20ac 800.000,00 pro Unternehmen<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Fixkostenzuschuss wird bei Corona-bedingten Umsatzausf\u00e4llen verl\u00e4ngert. Die Phase II des Fixkostenzuschusses hat mittlerweile begonnen. Aufgrund der Verordnung des Bundesministeriums f\u00fcr Finanzen und der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II, die zwischenzeitig durch die EU-Kommission genehmigt wurde, ergeben sich zum bisherigen Fixkostenzuschuss einige \u00c4nderungen. 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