31 Juli PEHB IMMO-UPDATE: Zulässige Zweitwohnsitznutzung dank Amnestieregelung im ROG 2009
Zweitwohnungsnutzung trotz verfassungswidriger Ausnahme laut Verwaltungsgericht zulässig!
Das Salzburger Raumordnungsgesetz (ROG 2009) sah bis Juli 2022 eine Ausnahme (Amnestieregelung) für Zweitwohnsitznutzungen in Zweitwohnungs-Beschränkungsgemeinden vor. Eine Zweitwohnsitznutzung war danach ausnahmsweise zulässig, wenn die betreffende Wohnung während des Jahres 2019 nach bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig als Zweitwohnung genutzt worden war.
Zudem galt die Zustimmung der Gemeinde als erteilt, wenn
- im Jahr 2019 aufgrund der Amnestieregelung eine schriftliche Anzeige bei der Gemeinde erstattet wurde,
- die Wohnung vor mehr als drei Jahren vor der Anzeige erworben wurde und
- kein negativer Feststellungsbescheid vorliegt, den sich die Gemeinde binnen vier Wochen ab der Anzeige schriftlich vorbehalten hat.
Diese Amnestieregelung (§ 31 Abs 2 Z 5 ROG2009 idF LGBl 82/2017 iVm § 86 Abs 15 ROG 2009 idF LGBl 62/2021) wurde Ende Juli 2022 vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben. Seither vertraten die zuständigen Behörden teilweise die Auffassung, dass eine Zweitwohnsitznutzung auf Basis dieser Amnestieregelung unzulässig sei und Geldstrafen zu verhängen sind.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nunmehr in einem konkreten Fall entschieden (LVwG Salzburg 405-3/1425/1/11-2025), dass die aufgehobene Amnestieregelung nachwirkt: Wenn eine Zweitwohnsitznutzung seinerzeit (als die Ausnahmebestimmung noch in Geltung stand) als genehmigt galt, ist die Zweitwohnsitznutzung auch in Zukunft zulässig und entsprechend nicht strafbar. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Veronika Fill, Rechtsanwältin